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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 10.08.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 165/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 118 Abs. 1 S. 1 | |
ZPO § 121 Abs. 2 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 165/06
betr. Prozesskostenhilfe
Im Beschwerdeverfahren
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 10.8.2006 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts W... als Vorsitzende:
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 9.6.2006 - 4 Ca 818 c/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Versagung der Rechtsanwaltsbeiordnung im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe.
Der Kläger hat am 4.5.2006 Klage erhoben und Verurteilung der Beklagten zu
- Zahlung von 700 EUR brutto nebst Zinsen
- Auskunfterteilung über die im Februar 2006 angefallenen Spesen und Abwesenheitsgelder
- Zahlung der sich nach Auskunft ergebenden Beträge
- Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses
- Herausgabe des Sozialversicherungsnachweises
- Herausgabe der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2006
verlangt. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen und um Entscheidung noch vor dem Gütetermin gebeten. Das Arbeitsgericht hat zugleich mit der Terminsbestimmung die Beklagte gebeten, zur Klage schriftlich Stellung zu nehmen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 7.6.2006 Stellung genommen. Das Gericht hat am 9.6.2006 Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung versagt. Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter noch am 9.6.2006 um 12:41 Uhr per Fax übermittelt worden. Den Termin am 12.6.2006 hat der Prozessbevollmächtigte wahrgenommen. Es ist eine streitbeendende Einigung erzielt worden. Der Kläger hat am 7.7.2006 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers hat nicht Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Beiordnung versagt, da eine solche nicht erforderlich ist.
Die Beiordnung ist in Parteiprozessen gem. § 121 Abs. 2 ZPO nur dann vorgesehen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Beides ist nicht gegeben.
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass Mutwilligkeit nicht vorliege. Wäre das der Fall, dann hätte ihm Prozesskostenhilfe versagt werden müssen. Bei der Prozesskostenhilfe ist zu unterscheiden zwischen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Beiordnung findet nur statt, wenn bewilligt wird, ist aber an weitere Voraussetzungen, nämlich die in § 121 Abs. 2 ZPO gebunden.
Der Rechtsstreit bot nicht derartige rechtliche Schwierigkeiten, dass hier eine Beiordnung geboten gewesen wäre. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger aus Gründen in seiner Person nicht in der Lage wäre, den Rechtsstreit selbst zu führen. Er war bei der Beklagten als Disponent und Fahrer tätig.
Darauf, dass das Arbeitsgericht nicht sofort nach Klageingang über den PKH-Antrag entschieden kann, kann der Kläger sein Begehren nicht stützen. Im Gegenteil entsprach es der gesetzlichen Vorgabe, zunächst die Beklagte anzuhören, § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO. Erst nach Eingang der Stellungnahme liegt Bewilligungsreife vor (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 27.5.2005 - 1 Ta 130/04 - ).
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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